Höherverdienende Arbeitnehmer
Seit dem 01.01.2011 müssen alle höherverdienenden Arbeitnehmer nicht mehr drei Jahre lang über der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienen, um in die PKV zu wechseln. Bei der Beurteilung der Versicherungsfreiheit ist die vorausschauende Betrachtung anzuwenden. Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch das Einkommen eines Kalenderjahres tatsächlich ist. Bei jeder Änderung des Einkommens wird zu diesem Zeitpunkt vorausschauend für die nächsten zwölf Monate (zuzüglich Sonderzahlungen, wie z. B. Urlaubs,- oder Weihnachtsgeld) das fiktive Jahresarbeitsentgelt berechnet.
Versicherungsfreiheit
Wann kann jemand in die PKV wechseln? Es wird dabei unterschieden, ob zu Beginn oder im Laufe einer Beschäftigung die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) überschritten wird.
Beispiele
a) im Laufe einer Beschäftigung
Ein Arbeitnehmer hat im Jahr 2023 vom 01.01. bis 31.12. ein monatliches Einkommen von 5.750 € (Jahresverdienst:
69.000 €). Das Einkommen liegt damit über der JAE-Grenze des Jahres 2023. Zusätzliche Voraussetzung für den Wechsel zur SIGNAL IDUNA Krankenversicherung: Auch die JAE- Grenze 2024 muss überschritten werden. Ein Wechsel zur SIGNAL IDUNA wäre dann zum 01.01.2024 möglich.
Ein Arbeitnehmer hat im Jahr 2023 vom 01.01. bis 30.11. ein monatliches Einkommen von 3.750 € (bisheriger Jahresverdienst: 41.250 €). Zum 01.12.2023 erhält er beim gleichen Arbeitgeber eine Gehaltserhöhung auf 5.280 € monatlich und zusätzlich ein volles Gehalt als Weihnachtsgeld. Berechnung: 5.280 € x 13 = 68.640 €
Ein Wechsel zur SIGNAL IDUNA wäre zum 01.01.2024 möglich, sofern auch die JAEG 2024 überschritten wird.
b) zu Beginn einer Beschäftigung
Ein Student nimmt nach Ablauf seines Studiums eine Anstellung zum 01.07.2023 mit einem Gehalt von 4.950 € monatlich auf. Zusätzlich erhält er noch ein volles Weihnachts- und ein volles Urlaubsgehalt.
Berechnung: 4.950 € x 14 = 69.300 € Ein Wechsel zur SIGNAL IDUNA ist sofort zu Beginn der Beschäftigung zum 01.07.2023 möglich.
c) beim Arbeitgeberwechsel
Die Regelungen „zu Beginn einer Beschäftigung“ gelten auch beim Arbeitgeberwechsel.
Wie berechnet sich das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt?
Berechnungsformel zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt:
+ Monatsbezüge x 12
+ Einmalzahlungen (Urlaubs-, Weihnachtsgeld)
+ vermögenswirksame Leistungen
+ Überstundenvergütungen sowie sonstige Zulagen, soweit sie regelmäßig anfallen und pauschal vergütet werden
./. Einnahmen, die kein Arbeitsentgelt sind (z. B.
Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung)
./. unregelmäßiges Arbeitsentgelt (z. B. nicht pauschal vergütete Mehrarbeit)
./. Familienzuschläge (z. B. Ortzuschlag ab Stufe 2 bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst)
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= regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (JAE)
Hinweise zur Berechnung
Wie das JAE berechnet wird, steht nicht unmittelbar im Gesetz. Ausschlaggebend sind die Empfehlungen und Rundschreiben der GKV Spitzenverbände. Danach muss z. B. bei schwankenden Bezügen das regelmäßige JAE durch Schätzung ermittelt werden. Erweist sich die Schätzung im Nachhinein als unzutreffend, ist eine Korrektur nur für die Zukunft möglich; für die Vergangenheit bleibt es bei der einmal vorgenommenen Beurteilung.
Einkünfte aus anderen Tätigkeiten
Übt der Arbeitnehmer neben seiner Hauptbeschäftigung noch eine selbstständige Tätigkeit oder eine geringfügige Beschäftigung aus, werden Einkünfte aus diesen Tätigkeiten bei der Bestimmung des regelmäßigen JAE nicht berücksichtigt. Besonderheit 520-Euro-Job: Werden zwei oder mehr geringfügige Beschäftigungen neben der Hauptbeschäftigung ausgeübt, werden Einkünfte ab dem 2. Minijob zum regelmäßigen JAE addiert. Der erste Minijob wird jedoch nie berücksichtigt.